Bei der Zumutbarkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne geht es um eine Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse. Eine Anordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 323, BGE 116 Ia 420 E. 3).