Sie muss geeignet sein, um den im öffentlichen Interessen verfolgten Zweck herbeiführen (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 321). Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, d. h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 322, BGE 126 I 112 E. 5). Bei der Zumutbarkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne geht es um eine Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse.