Ermessensbetätigung muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten, der Verfassungsrang hat. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 517). Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist (BGE 124 I 107 E. 4c/aa). Sie muss geeignet sein, um den im öffentlichen Interessen verfolgten Zweck herbeiführen (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz.