Der Beschwerdeführer erklärt, er sei als Repetent zur Berufsmaturitätsprüfung angetreten. Gemäss KBMK sei das Erlangen der Berufsmaturität überhaupt nicht mehr möglich. Diese Konsequenz sei unverhältnismässig hart. Einerseits sei den konkreten Begleitumständen der Verfehlung und andererseits dem Umstand, dass er mit seinem soziokulturell schwierigem Hintergrund bereits mehrere Jahre persönlich und finanziell erheblich in seine Ausbildung investiert habe, Rechnung zu tragen. Ihm gingen all diese Investitionen verlustig und weil er sein Studium an der Fachhochschule nicht antreten könne, stehe er praktisch vor dem Nichts.