Die Täuschungshandlung des Beschwerdeführers ist gravierender als das Notieren von zwei Kalkulationsschemen im ZGB/OR. Sie stellt damit keinen mittelschweren (und erst recht keinen leichten), sondern einen schweren Fall bzw. eine Unredlichkeit nach Art. 83 Abs. 2 BerV dar. Es ist deshalb (und vor dem Hintergrund des Entscheids der Erziehungsdirektion vom 3. November 2011 i. S. S. L.) grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die KBMK eine Massnahme nach Art. 83 Abs. 3 Bst. b BerV ohne Wiederholungsmöglichkeit, nämlich den Prüfungsausschluss, ausgesprochen hat.