Der Beschwerdeführer hatte auf seinem Mobiltelefon Aufgaben und Lösungen einer anderen Prüfungsserie des Prüfungsfachs Rechnungswesen zum Thema Kalkulation gespeichert, während der Prüfung aktiviert und verwendet. Damit hat er eine elektronische unerlaubte Hilfe eingesetzt. Internetfähige Mobiltelefone bringen die Möglichkeit mit sich, unbegrenzte Datenmengen verfügbar zu machen. Weiter ermöglichen Mobiltelefone, die Daten so abzulegen, dass sie für die Prüfungsaufsicht schwer bzw. für die Kandidatin oder den Kandidaten rasch auffindbar sind. Die Täuschungshandlung des Beschwerdeführers ist gravierender als das Notieren von zwei Kalkulationsschemen im ZGB/OR.