damit durchaus Anlass, das Mobiltelefon als unerlaubte Hilfe zu benutzen. Die Erziehungsdirektion geht davon aus, dass der Beschwerdeführer betreffend das Begehen eines Prüfungsbetrugs zurechnungsfähig war. Der aktuelle persönliche Eindruck des Beschwerdeführers ist für die Erziehungsdirektion nicht entscheidend. Der Antrag auf eine persönliche Befragung ist deshalb abzulehnen.