Nach der Praxis der Erziehungsdirektion genügt in subjektiver Hinsicht der bedingte Vorsatz, dass es unter Verwendung der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Informationen zu einer Verfälschung der wahren Leistungen des Beschwerdeführers kommt. Indem der Beschwerdeführer die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten verwendet hat, erfüllt er die subjektiven Voraussetzungen. Die vorgebrachten Schuldminderungsgründe sind strafrechtlich relevant, nicht aber – und soweit hier massgeblich – in bildungsrechtlicher Hinsicht. Dass die Prüfung am Vortag gut benotet wurde und er im Fach Rechnungswesen nur die Note 1 benötigte, wusste der Beschwerdeführer am fraglichen Prüfungstag nicht. Er hatte