Einzuschätzen, ob jemand eine Prüfung antreten kann, stellt an die Zurechnungsfähigkeit andere Anforderungen als den Entscheid zu fällen, einen Prüfungsbetrug zu begehen. Deshalb bedeutet eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend, dass ein Prüfling betreffend das Begehen eines Prüfungsbetrugs nicht zurechnungsfähig ist.