Da bereits eine schriftliche Stellungnahme des Prüfungsleiters vorliegt, ist es nicht nötig, diesen erneut zu befragen. Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer auch in der Lage, den Weg zur Prüfung und von dieser weg mit dem Auto zu bewältigen. Dieses Gesamtbild relativiert die ärztliche Einschätzung vom 24. Mai 2017, womit der Beschwerdeführer für zwei Wochen arbeitsunfähig geschrieben wurde. Einzuschätzen, ob jemand eine Prüfung antreten kann, stellt an die Zurechnungsfähigkeit andere Anforderungen als den Entscheid zu fällen, einen Prüfungsbetrug zu begehen.