fungstag zu befragen. Der Prüfungsleiter bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Entdecken des Vorfalls vor der Tür des Prüfungszimmers einen Schwächeanfall erlitt. Er sei aber bei Bewusstsein geblieben. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ohnmachtsanfall vor Prüfungsbeginn wurde von niemandem beobachtet und bleibt damit unbelegt. Die Erziehungsdirektion geht deshalb von einem einzigen Schwächeanfall des Beschwerdeführers nach dem Prüfungsabbruch aus. Da bereits eine schriftliche Stellungnahme des Prüfungsleiters vorliegt, ist es nicht nötig, diesen erneut zu befragen.