bleibt damit unbelegt. Prüfungsleiter und Prüfungsaufsicht erklären, sie hätten weder vor noch während der Prüfung einen auffälligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wahrgenommen. Der Prüfungsleiter und ein Prüfungsaufseher (H.J.) machten diese Feststellung aufgrund eines Gesprächs, das sie mit dem Beschwerdeführer vor der Prüfung führten. Dass aufgrund der vielen Prüflinge die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers übersehen wurde, trifft deshalb nicht zu. Sämtliche Prüfungsaufsehenden haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Bei dieser Situation ist es nicht nötig, die Prüfungsaufsicht erneut zu ihren Beobachtungen des Beschwerdeführers am Prü-