Zum Attest der Arbeitsunfähigkeit (auch an den vorangehenden Prüfungstagen) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, am Vortag gute Prüfungsleistungen erbracht zu haben. Von der Untersuchung im Notfall des Spitals Interlaken (wegen der Gefahr einer Leberschädigung) enthalten die Akten keine Unterlagen. Damit ist insbesondere nicht dokumentiert, dass die Blutwerte des Beschwerdeführers während der Prüfung eine toxische Menge an Medikamenten aufwiesen. Dieses Vorbringen Seite 8 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern