So hatte er zwei Mobiltelefone dabei, wobei er auf einem Prüfungsaufgaben und Lösungen einer anderen Serie gespeichert hatte. Dieses Mobiltelefon hat der Beschwerdeführer der Prüfungsaufsicht nicht abgegeben, sondern es in seiner Kleidung behalten. Das andere Mobiltelefon hat der Beschwerdeführer der Prüfungsaufsicht vor der Prüfung ausgehändigt. Bereits dieses Vorgehen zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, geordnet zu handeln. Deshalb ist es nicht nötig, die genauen Details – etwa ob er "gekonnt verdeckt" oder offensichtlich vorging – durch Befragung der Prüfungsaufsicht abzuklären. Deren schriftlichen Ausführungen sind ausreichend.