Zwar war der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. B.A.B. betreffend Rücktritt von der Prüfung nicht zurechnungsfähig. Dabei handelt es sich aber nicht um die entscheidende Rechtsfrage. Vielmehr ist massgeblich, ob der Beschwerdeführer betreffend das Verwenden des Mobiltelefons zurechnungsfähig war. Dabei muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass sein Vorgehen nicht spontan war, sondern dass er Vorbereitungen dafür getroffen hatte. So hatte er zwei Mobiltelefone dabei, wobei er auf einem Prüfungsaufgaben und Lösungen einer anderen Serie gespeichert hatte.