ten Entscheid etwa einen kurzen Wortwechsel während der Prüfung (E. 2.4.2.2). Die Erziehungsdirektion hat im Entscheid vom 3. November 2011 i. S. S. L. festgehalten, dass diese Rechtsprechung zur gymnasialen Maturitätsprüfung auch für die Berufsmaturitätsprüfung gilt. Sie hatte eine Situation zu beurteilen, in welcher der Beschwerdeführer bei der Prüfung im Fach Finanz- und Rechnungswesen zwei Kalkulationsschemen im ZGB/OR notiert hatte. Die Erziehungsdirektion erachtete dieses Vorgehen als mittelschwere Unregelmässigkeit und nicht als leichten Fall. Sie kam zum Schluss, dass eine Ungültigerklärung und unverzügliche Wiederholung der Prüfung als Sanktion rechtens sei (E. 2.1.3).