Die Erziehungsdirektion hat in einem die gymnasiale Maturitätsprüfung betreffenden Entscheid festgehalten, dass nicht bloss das Verwenden einer unerlaubten Lernhilfe, sondern bereits das Mitführen einer solchen an der Prüfung eine Unredlichkeit darstellt (Entscheid vom 18. November 2009 i. S. T. E. P., E. 2.3.2.1). Ferner erachtete die Erziehungsdirektion das Mitführen und Bereitstellen unerlaubter Hilfsmittel in Form von Spickzetteln mit dem bedingten Vorsatz, diese bei Bedarf und Gelegenheit einzusetzen (Täuschungsversuch) als einen mittelschweren Fall. Als leichten Fall beurteilte die Erziehungsdirektion im erwähn-