Die Beweislage verschiebt sich jedoch dann zugunsten der Prüfungsbehörde, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Prüfling getäuscht hat. Auch wenn er in der Prüfung ein unzulässiges Hilfsmittel mitführt, spricht schon der erste Anschein dafür, dass er sich damit unberechtigte Vorteile verschaffen will. Die sich daran zu Lasten des Prüflings knüpfende Vermutung ist praktisch nur schwer durch Umstände zu entkräften, die für einen atypischen Geschehensablauf sprechen (Niehues/Fischer/Jeremias, Rz. 236 f.).