In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist nicht die unbedingte Täuschungsabsicht, sondern der bedingte Vorsatz, es unter Verwendung der unzulässigen Hilfsmittel zu einer Verfälschung seiner wahren Leistung kommen zu lassen (Niehues/Fischer/Jeremias, Rz. 235). Die Prüfungsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs vorliegen. Die Beweislage verschiebt sich jedoch dann zugunsten der Prüfungsbehörde, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Prüfling getäuscht hat.