Täuschungshandlungen, seien sie gelungen oder nur versucht worden, stellen einen schweren Verstoss gegen die Prüfungsordnung dar (Niehues/Fischer/Jeremias, Rz. 230). Auch ein Täuschungsversuch ist nur dann zu ahnden, wenn der Prüfling die hiefür massgeblichen Umstände kennt und insbesondere weiss, dass er unzulässige Hilfsmittel mit sich führt, um davon bei Gelegenheit Gebrauch zu machen. In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist nicht die unbedingte Täuschungsabsicht, sondern der bedingte Vorsatz, es unter Verwendung der unzulässigen Hilfsmittel zu einer Verfälschung seiner wahren Leistung kommen zu lassen (Niehues/Fischer/Jeremias, Rz.