, hat die Täuschung versucht, wenn er damit den Prüfungsraum betritt (Norbert Niehues/Edgar Fischer/Christoph Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, München 2014, Rz. 229). Für die Annahme einer Täuschungshandlung kommt es nicht darauf an, ob die Täuschung wirklich gelungen oder nur versucht worden ist. Schon der Besitz oder das Mitführen eines zu Täuschungszwecken generell geeigneten Hilfsmittels im Prüfungsraum (Buch unter dem Tisch, "Spickzettel" in der Tasche) reicht aus. Täuschungshandlungen, seien sie gelungen oder nur versucht worden, stellen einen schweren Verstoss gegen die Prüfungsordnung dar (Niehues/Fischer/Jeremias, Rz. 230).