Gemeinhin wird unterschieden zwischen der schweren arglistigen Täuschung, der gelungenen Vorteilsverschaffung und dem einfachen – zumeist schon vor der Bewertung der Leistung entdeckten – Täuschungsversuch. Diese Abstufung hat keine Bedeutung für die Annahme einer Täuschungshandlung, die in allen drei Fällen gegeben ist, sondern sie leitet lediglich hin zu entsprechend abgestuften Sanktionen. Wer unzulässige Hilfsmittel für eine Aufsichtsarbeit beschafft oder selbst herrichtet (z. B. "Spickzettel" anfertigt), hat die Täuschung versucht, wenn er damit den Prüfungsraum betritt (Norbert Niehues/Edgar Fischer/Christoph Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, München 2014, Rz. 229).