Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, c) Entzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten (Art. 83 Abs. 3 BerV). In leichten Fällen kann die Prüfungsexpertin oder der Prüfungsexperte eine Verwarnung aussprechen (Art. 83 Abs. 4 BerV). Die Wiederholung der gesamten Prüfung gilt als zweite Prüfung im Sinne von Art. 33 BBV.