Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind unverzüglich der Chefexpertin oder dem Chefexperten zu melden (Art. 83 Abs. 2 BerV). Sie oder er kann der Prüfungskommission folgende Massnahmen gegen fehlbare Kandidatinnen und Kandidaten beantragen: a) Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position, b) Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, c)