Der Beschwerdeführer führt in den Schlussbemerkungen im Wesentlichen aus, bei rund 80 Prüflingen sei es der Prüfungsaufsicht unmöglich, gesundheitliche Probleme der einzelnen Prüflinge festzustellen. Dass sie bei ihm keine Besonderheiten festgestellt habe, bedeute nicht, dass keine solche vorhanden gewesen seien. Arztzeugnisse und Schwächeanfall zeigten Besonderheiten. Seine Situation entspreche hinsichtlich Verschulden nicht dem "Standard-Fall". Seine stark verminderte Urteils- und Steuerungsfähigkeit sei durch die Arztberichte erstellt. Ansonsten eine neutrale Begutachtung des Dossiers durch eine Arztperson erfolgen müsse.