Die geltend gemachte Unzurechnungsfähigkeit werde bezweifelt. Zu den angeführten schuldmindernden Umständen wird ausgeführt, dass die Situation nicht im Lichte des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zu beurteilen sei, sondern nach bildungsrechtlichen Grundsätzen.