Diese Massnahme werde gewählt, wenn nicht schlüssig sei, wer eine Unregelmässigkeit zu verantworten habe und von ihr habe profitieren können (z. B. Prüfungsserie gerät im Vorfeld der Prüfung in Umlauf). Die Prüfungswiederholung als nächster Versuch sei sachlogisch. Es gebe keinen sachlichen Grund, eine betrügende Person besser zu stellen als eine Person, die ein Blackout habe, die Prüfung nicht bestehe und wiederholen müsse. Art. 29 der Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 (BMV; AS 1999 1367) sehe keinen dritten Versuch vor. Die geltend gemachte Unzurechnungsfähigkeit werde bezweifelt.