Es gelte der Grundsatz, dass wer in der Lage sei, zu einer Prüfung anzutreten, dafür und für die in diesem Rahmen begangene Handlungen verantwortlich sei. Soziale, kulturelle oder gesundheitliche Gründe stellten keine mildernden Umstände dar. Ein internetfähiges Mobiltelefon ermögliche einen Missbrauch, der weitaus grösser sei als ein Spickzettel. Eine Wiederholung als zweiter Versuch käme einer weichen Massnahme gleich, die im Falle eines klaren Prüfungsbetrugs unangemessen sei. Diese Massnahme werde gewählt, wenn nicht schlüssig sei, wer eine Unregelmässigkeit zu verantworten habe und von ihr habe profitieren können (z. B. Prüfungsserie gerät im Vorfeld der Prüfung in Umlauf).