Den Aufsichtspersonen und dem Prüfungsleiter hätte auffallen müssen, wenn mit dem Beschwerdeführer etwas nicht gestimmt hätte. Bis zum Zeitpunkt, in dem er über die Folgen seiner Verfehlung informiert worden sei, habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass er nicht Herr seiner Sinne und bei üblicher Gesundheit gewesen sei. Der Spitalnotfall habe keine gemessene Intoxikation nachgewiesen und der Besuch sei etliche Zeit nach dem Vorfall erfolgt. Der Beschwerdeführer sei mit dem eigenen Auto zur Prüfung an- und von ihr abgereist. Es gelte der Grundsatz, dass wer in der Lage sei, zu einer Prüfung anzutreten, dafür und für die in diesem Rahmen begangene Handlungen verantwortlich sei.