Die KBMK erklärt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer vergessen habe, sein zweites Telefon abzugeben. Er habe das Gerät mit Unterlagen vorbereitet, habe sich darauf doch eine andere Prüfungsserie samt Antworten befunden. Der Prüfungsleiter habe dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Vorfall mündlich das rechtliche Gehör gewährt. Den Aufsichtspersonen und dem Prüfungsleiter hätte auffallen müssen, wenn mit dem Beschwerdeführer etwas nicht gestimmt hätte.