derholung verfügen würde, treffe nicht zu. Art. 83 Abs. 5 BerV verweise nur im Zusammenhang mit der Wiederholung der gesamten Prüfung auf die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) und insbesondere darauf, dass die Wiederholung von Qualifikationsverfahren nur zwei Mal möglich sei. Soweit gemäss Praxis der KBMK die Prüfung im betreffenden Fach zu wiederholen sei, bedeute dies also nicht, dass die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden gelte und die gesamte Prüfung wiederholt werden müsse. Vielmehr müsse nur die fehlbare Prüfung wiederholt werden. Die "Zweimalregel" von Art. 33 BBV greife nicht.