Sein Fall weiche vom Standardfall ab und sei ein leichter Fall. Deshalb sei eine Subsumption unter Art. 83 Abs. 3 Bst. a BerV geboten. Für den Fall, dass die Erziehungsdirektion – entgegen dem Hauptbegehren – eine Wiederholung der "Prüfung im betreffenden Fach" anordnen sollte, argumentiert der Beschwerdeführer wie folgt: Die Argumentation der KBMK, wonach es ihm (als Repetent) auch nicht helfen würde, wenn sie eine Prüfungswie- Seite 5 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern