Er habe nichts mehr bedacht und aus Gründen, die er auch nicht mehr nachvollziehen könne, so gehandelt. Nach Entdecken der Verfehlung sei er im Gespräch mit dem Schulleiter erneut für einige Minuten in Ohnmacht gefallen. Dazu sei der Schulleiter zu befragen. Sein Handeln müsse im Zusammenhang mit der ärztlich attestierten Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit erklärt werden. Seine Verfehlung wiege leicht. Die stark verminderte Zurechnungsfähigkeit und der Umstand, dass er seine Verfehlung zugegeben habe, wirkten sich schuldmindernd aus. Deshalb liege ein leichtes Verschulden vor. Sein Fall weiche vom Standardfall ab und sei ein leichter Fall.