nicht aber den Notenabzug. Sie seien auf "Standardfälle" zugeschnitten und würden besonderen Verhältnissen nicht Rechnung tragen. Die Weisungen seien für die Erziehungsdirektion als Justizbehörde nicht verbindlich. Sie habe zu prüfen, ob in seinem Fall von den Weisungen abzuweichen und ein Notenabzug angezeigt sei. Es bestünden sachliche Gründe für ein Abweichen von den Weisungen, nämlich die Verknüpfung von medizinischen mit anderen Sachverhaltselementen. Diese zeige, dass seine Verfehlung nicht schwer wiege oder einem Standardfall entspreche. Es liege höchstens ein leichtes Verschulden vor.