Da der Beschwerdeführer als Repetent angetreten sei, könne er die Prüfung nicht noch einmal wiederholen. Selbst wenn die KBMK auf die Massnahme der Prüfungswiederholung erkennen würde, würde dies dazu führen, dass die Berufsmaturitätsprüfung kaufmännischer Richtung bzw. Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen nicht mehr abgelegt werden könnte. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die KBMK habe sich – indem sie sich damit begnügt habe, strikt ihre Weisungen anzuwenden – zu Unrecht nicht mit dem Massnahmenkatalog nach Art. 83 Abs. 2 BerV beschäftigt. Die Weisungen würden einzig den Ausschluss bzw. die Möglichkeit zur Prüfungswiederholung vorsehen,