Die KBMK war bei der sich ihr präsentierenden Situation nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen. Sie hat mit ihrem Vorgehen den Sachverhalt vollständig abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 2.2 Unredlichkeit 2.2.1 Argumente der Parteien