Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die KBMK habe von ihm anerbotene Beweise abgelehnt. Auch die Akten enthalten keine Beweisanträge des Beschwerdeführers, welche die KBMK vor Erlass ihrer Verfügung abgelehnt hat. Nachdem der Beschwerdeführer den Prüfungsraum verlassen hatte, hörte ihn der Prüfungsleiter zum Vorfall an. Der Beschwerdeführer unterzeichnete dabei eine vom 1. Juni 2017 datierte Erklärung über das Verwenden des Mobiltelefons an der Prüfung im Fach Rechnungswesen. Sie enthält keinen Hinweis auf seine gesundheitliche Situation. Die KBMK war bei der sich ihr präsentierenden Situation nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen.