2.1.1 Argumente der Parteien Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass die KBMK den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, indem er sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angemessen habe äussern können. Die KBMK erklärt, im Zeitpunkt der Prüfung habe es keine äusseren Anhaltspunkte für einen Ausnahmezustand beim Beschwerdeführer gegeben. Auch im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs sei kein solcher geltend gemacht worden. Es habe bei der eindeutigen Sachlage kein Anlass bestanden, vertiefte Abklärungen in diese Richtung vorzunehmen. Die Sachverhaltsfeststellung sei ausreichend.