Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend (Art. 66 Abs. 1 VRPG). Die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis nach Art. 55 Abs. 4 BerG kommt nicht zum Tragen, da es in diesem Verfahren nicht um eine inhaltliche Überprüfung eines Prüfungsergebnisses geht. 2 Materielles Umstritten ist, ob die KBMK den Beschwerdeführer von der Berufsmaturitätsprüfung ausschliessen durfte. Zu prüfen ist, ob die KBMK den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (Ziffer 2.1), ob eine Unredlichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 BerV vorliegt (Ziffer 2.2) und falls dies bejaht wird, ob die Verfügung verhältnismässig ist (Ziffer 2.3). 2.1 Rechtliches Gehör