Diese Verfügung kann mit Beschwerde bei der Erziehungsdirektion angefochten werden (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]; vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Erziehungsdirektion ist somit zuständig, diese Beschwerde zu beurteilen. 1.2 Beschwerdebefugnis