Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der KBMK vom 13. Juni 2017, mit welcher der Beschwerdeführer von der Berufsmaturitätsprüfung ausgeschlossen worden ist. Die KBMK ist zuständig, über einen Prüfungsausschluss wegen Unredlichkeiten zu befinden (Art. 61 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1] und Art. 83 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom Seite 2 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]).