{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2017-10-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_350-37-17_2017-10-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-350-37-17-vom-31-10-2017.pdf", "Checksum": "ac3f43cb83af9b6be9423836bfdeeba9"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["350.37-17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.10.2017 350.37-17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.10.2017 350.37-17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss von der Berufsmaturitätsprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:56", "Checksum": "8bf043a57a6d21d5aca3a9c009e80768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.10.2017 350.37-17\nRegeste:\nAusschluss von der Berufsmaturitätsprüfung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.350.37/17 (787522)\n\n31. Oktober 2017\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 13. Juni 2017 (Ausschluss von der Berufsmaturitätsprüfung)\n\nA____\nvertreten durch Rechtsanwalt\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKantonale Berufsmaturitätskommission,\nKasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ absolvierte die Berufsmaturität 2 (im Folgenden: BM 2), kaufmännischer Richtung. Im Sommer 2017 durchlief er als Repetent die Berufsmaturitätsprüfung. Am 13.\nJuni 2017 verfügte die kantonale Berufsmaturitätskommission (im Folgenden:\nKBMK), dass A____ (1) endgültig von der Berufsmaturitätsprüfung ausgeschlossen\nwerde und die Prüfung nicht bestanden sei sowie (2) dass er die kaufmännische Richtung respektive die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, nicht\nmehr ablegen könne. Weiter hielt die KBMK fest, (3) das Absolvieren einer anderen\nBerufsmaturitätsausrichtung mit Ausnahme der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Dienstleistungen, sei möglich.\n\n2. Dagegen erhob A____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 19. Juni 2017 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, (1) die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 13. Juni 2017 seien aufzuheben und für die Prüfung im Fach Rechnungswesen sei die Note 1 zu setzen, unter seiner Zulassung zur letzten Mündlichprüfung\nim Fach Französisch sowie zur diesjährigen Maturitätsprüfung (Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft). (2) Eventualiter sei ihm Gelegenheit zu\ngeben, die Prüfung im Fach Rechnungswesen zu wiederholen, unter seiner Zulassung zur letzten Mündlichprüfung im Fach Französisch sowie zur diesjährigen Maturitätsprüfung (Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft). (3) Subeventualiter sei ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung im Fach Rechnungswesen\nsowie allenfalls weitere nicht bestandene oder absolvierte Prüfungen im nächsten\nJahr zu wiederholen, unter seiner Zulassung zur nächsten Maturitätsprüfung (Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft). Superprovisorisch beantragte A____, er sei zur letzten Mündlichprüfung im Fach Französisch vom 20. Juni\n2017 provisorisch zuzulassen.\n\n3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2017 stellte der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.\n\n4. Die KBMK reichte am 27. Juni 2017 eine Stellungnahme, verschiedene Beilagen sowie die Vorakten ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n5. Am 28. Juli 2017 reichte A____ Schlussbemerkungen ein.\n\n6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. August 2017 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt ist die Verfügung der KBMK vom 13. Juni 2017, mit welcher der Beschwerdeführer von der Berufsmaturitätsprüfung ausgeschlossen worden ist. Die KBMK ist\nzuständig, über einen Prüfungsausschluss wegen Unredlichkeiten zu befinden (Art. 61 der\nDirektionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die\nBerufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1] und Art. 83 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom\n\nSeite 2 von 12\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung\n[BerV; BSG 435.111]).\n\nDiese Verfügung kann mit Beschwerde bei der Erziehungsdirektion angefochten werden\n(Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung\nund die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]; vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes\nvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Erziehungsdirektion ist somit zuständig, diese Beschwerde zu beurteilen.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nDer Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren\nAufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Er wird rechtmässig durch seinen\nRechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend (Art. 66 Abs. 1 VRPG).\nDie Einschränkung der Überprüfungsbefugnis nach Art. 55 Abs. 4 BerG kommt nicht zum\nTragen, da es in diesem Verfahren nicht um eine inhaltliche Überprüfung eines Prüfungsergebnisses geht.\n\n2 Materielles\n\nUmstritten ist, ob die KBMK den Beschwerdeführer von der Berufsmaturitätsprüfung ausschliessen durfte. Zu prüfen ist, ob die KBMK den Anspruch des Beschwerdeführers auf\nrechtliches Gehör verletzt hat (Ziffer 2.1), ob eine Unredlichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2\nBerV vorliegt (Ziffer 2.2) und falls dies bejaht wird, ob die Verfügung verhältnismässig ist\n(Ziffer 2.3).\n\n2.1 Rechtliches Gehör\n\n2.1.1 Argumente der Parteien\n\n"}