Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.350.37/17 (787522) 31. Oktober 2017 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 13. Juni 2017 (Ausschluss von der Be- rufsmaturitätsprüfung) A____ vertreten durch Rechtsanwalt Beschwerdeführer gegen Kantonale Berufsmaturitätskommission, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A____ absolvierte die Berufsmaturität 2 (im Folgenden: BM 2), kaufmännischer Rich- tung. Im Sommer 2017 durchlief er als Repetent die Berufsmaturitätsprüfung. Am 13. Juni 2017 verfügte die kantonale Berufsmaturitätskommission (im Folgenden: KBMK), dass A____ (1) endgültig von der Berufsmaturitätsprüfung ausgeschlossen werde und die Prüfung nicht bestanden sei sowie (2) dass er die kaufmännische Rich- tung respektive die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, nicht mehr ablegen könne. Weiter hielt die KBMK fest, (3) das Absolvieren einer anderen Berufsmaturitätsausrichtung mit Ausnahme der Ausrichtung Wirtschaft und Dienst- leistungen, Typ Dienstleistungen, sei möglich. 2. Dagegen erhob A____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 19. Juni 2017 Be- schwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, (1) die Ziffern 1 bis 3 der Ver- fügung vom 13. Juni 2017 seien aufzuheben und für die Prüfung im Fach Rechnungs- wesen sei die Note 1 zu setzen, unter seiner Zulassung zur letzten Mündlichprüfung im Fach Französisch sowie zur diesjährigen Maturitätsprüfung (Ausrichtung Wirt- schaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft). (2) Eventualiter sei ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung im Fach Rechnungswesen zu wiederholen, unter seiner Zulas- sung zur letzten Mündlichprüfung im Fach Französisch sowie zur diesjährigen Matu- ritätsprüfung (Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft). (3) Sub- eventualiter sei ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung im Fach Rechnungswesen sowie allenfalls weitere nicht bestandene oder absolvierte Prüfungen im nächsten Jahr zu wiederholen, unter seiner Zulassung zur nächsten Maturitätsprüfung (Aus- richtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft). Superprovisorisch bean- tragte A____, er sei zur letzten Mündlichprüfung im Fach Französisch vom 20. Juni 2017 provisorisch zuzulassen. 3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2017 stellte der Rechtsdienst der Er- ziehungsdirektion fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. 4. Die KBMK reichte am 27. Juni 2017 eine Stellungnahme, verschiedene Beilagen so- wie die Vorakten ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 5. Am 28. Juli 2017 reichte A____ Schlussbemerkungen ein. 6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. August 2017 wurde den Parteien der Ent- scheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der KBMK vom 13. Juni 2017, mit welcher der Be- schwerdeführer von der Berufsmaturitätsprüfung ausgeschlossen worden ist. Die KBMK ist zuständig, über einen Prüfungsausschluss wegen Unredlichkeiten zu befinden (Art. 61 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1] und Art. 83 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom Seite 2 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Diese Verfügung kann mit Beschwerde bei der Erziehungsdirektion angefochten werden (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]; vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Erzie- hungsdirektion ist somit zuständig, diese Beschwerde zu beurteilen. 1.2 Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Er wird rechtmässig durch seinen Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend (Art. 66 Abs. 1 VRPG). Die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis nach Art. 55 Abs. 4 BerG kommt nicht zum Tragen, da es in diesem Verfahren nicht um eine inhaltliche Überprüfung eines Prüfungs- ergebnisses geht. 2 Materielles Umstritten ist, ob die KBMK den Beschwerdeführer von der Berufsmaturitätsprüfung aus- schliessen durfte. Zu prüfen ist, ob die KBMK den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (Ziffer 2.1), ob eine Unredlichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 BerV vorliegt (Ziffer 2.2) und falls dies bejaht wird, ob die Verfügung verhältnismässig ist (Ziffer 2.3). 2.1 Rechtliches Gehör 2.1.1 Argumente der Parteien Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass die KBMK den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, indem er sich vor Erlass der ange- fochtenen Verfügung nicht angemessen habe äussern können. Die KBMK erklärt, im Zeitpunkt der Prüfung habe es keine äusseren Anhaltspunkte für ei- nen Ausnahmezustand beim Beschwerdeführer gegeben. Auch im Rahmen des mündli- chen rechtlichen Gehörs sei kein solcher geltend gemacht worden. Es habe bei der ein- deutigen Sachlage kein Anlass bestanden, vertiefte Abklärungen in diese Richtung vorzu- nehmen. Die Sachverhaltsfeststellung sei ausreichend. Seite 3 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.1.2 Würdigung Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzu- klären, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfas- sung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) sind die Behörden dabei verpflichtet, die von den Parteien anerbotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Gelangen sie aber in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeu- tung, können sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Erheben weiterer Beweise ver- zichten (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die KBMK habe von ihm anerbotene Beweise abgelehnt. Auch die Akten enthalten keine Beweisanträge des Beschwerdeführers, welche die KBMK vor Erlass ihrer Verfügung abgelehnt hat. Nachdem der Beschwerdeführer den Prüfungsraum verlassen hatte, hörte ihn der Prüfungsleiter zum Vorfall an. Der Beschwer- deführer unterzeichnete dabei eine vom 1. Juni 2017 datierte Erklärung über das Verwen- den des Mobiltelefons an der Prüfung im Fach Rechnungswesen. Sie enthält keinen Hin- weis auf seine gesundheitliche Situation. Die KBMK war bei der sich ihr präsentierenden Situation nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen. Sie hat mit ihrem Vorgehen den Sachverhalt vollständig abgeklärt und den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 2.2 Unredlichkeit 2.2.1 Argumente der Parteien Die KBMK führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, anlässlich der Wiederholungsprü- fung im Fach Rechnungswesen sei beim Beschwerdeführer ein aktives Mobiltelefon sicher- gestellt worden, auf dem Prüfungsaufgaben mit Lösungen einer anderen Serie sichtbar gewesen seien. Gemäss Weisungen und Prüfungsrichtlinien der KBMK für die Berufsma- turität vom 1. Juni 2015 (nachfolgend: Weisungen) seien für leichte Fälle Notenabzüge und für schwere Fälle der Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung vorgesehen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers habe den Charakter eines Spickers, wiege schwer und erfordere den endgültigen Ausschluss von den Prüfungen. Da der Beschwerdeführer als Repetent ange- treten sei, könne er die Prüfung nicht noch einmal wiederholen. Selbst wenn die KBMK auf die Massnahme der Prüfungswiederholung erkennen würde, würde dies dazu führen, dass die Berufsmaturitätsprüfung kaufmännischer Richtung bzw. Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen nicht mehr abgelegt werden könnte. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die KBMK habe sich – indem sie sich damit begnügt habe, strikt ihre Weisungen anzuwenden – zu Unrecht nicht mit dem Massnahmenkatalog nach Art. 83 Abs. 2 BerV beschäftigt. Die Weisungen würden einzig den Ausschluss bzw. die Möglichkeit zur Prüfungswiederholung vorsehen, Seite 4 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern nicht aber den Notenabzug. Sie seien auf "Standardfälle" zugeschnitten und würden be- sonderen Verhältnissen nicht Rechnung tragen. Die Weisungen seien für die Erziehungs- direktion als Justizbehörde nicht verbindlich. Sie habe zu prüfen, ob in seinem Fall von den Weisungen abzuweichen und ein Notenabzug angezeigt sei. Es bestünden sachliche Gründe für ein Abweichen von den Weisungen, nämlich die Verknüpfung von medizini- schen mit anderen Sachverhaltselementen. Diese zeige, dass seine Verfehlung nicht schwer wiege oder einem Standardfall entspreche. Es liege höchstens ein leichtes Ver- schulden vor. Für die medizinische Situation verweist der Beschwerdeführer auf Berichte eines Neurologen und einer Psychiaterin. Er habe chronische Spannungskopfschmerzen. Damit gehe ein Medikamentenüberkonsum einher. Aufgrund einer psychischen Krise und der damit einhergehenden Unfähigkeit zu lernen sei er ab dem 24. Mai 2017 für zwei Wo- chen (fast die gesamte Prüfungsphase) krankgeschrieben worden. Trotzdem sei er am 1. Juni 2017 zur Prüfung angetreten. Sein Zustand sei an diesem Tag besonders schlecht gewesen (fehlender Schlaf, Einnahme von diversen Medikamenten, übermässiger Koffein- konsum). Er sei unter einer toxischen Dosis von Medikamenten zur Prüfung erschienen. Im Zeitpunkt vom 1. Juni 2017 habe er unter Depressivität und chronischen Kopfschmerzen gelitten. Die Mischung aus Medikamenten und Koffein habe bei ihm zu einer stark vermin- derten Zurechnungsfähigkeit geführt. Noch Stunden nach der Prüfung sei er verwirrt und leicht intoxikiert gewesen, sodass eine Anmeldung im Notfall des Spitals Interlaken not- wendig geworden sei. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, geordnet zu handeln. Es sei ihm aus medizinischer Sicht nicht möglich gewesen, am 1. Juni 2017 eine Prüfung abzule- gen. Es sei ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass er aus medizinischer Sicht un- möglich eine Prüfung hätte ablegen können bzw. dürfen. Er beantragt vorsorglich, die ein- gereichten Arztzeugnisse bzw. sich selbst einer Untersuchung durch einen neutralen Arzt zu unterziehen. Ferner beantragt er, er sei zu den weiteren Sachverhaltselementen und zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit persönlich anzuhören. Er verfüge über sehr gute Vorschlagsnoten. Die am 30. Mai 2017 abgelegten Prüfungen seien positiv verlaufen. Des- halb hätte er die Prüfung selbst dann bestanden, wenn er in Rechnungswesen und Fran- zösisch die Note 1 erhalten hätte. Die Feusi habe dies zu verifizieren. Mithin hätte er gar keinen Anlass gehabt, anlässlich der Prüfung vom 1. Juni 2017 eine Verfehlung zu bege- hen. Er hätte den Prüfungen einfach unentschuldigt fernbleiben oder ein leeres Blatt abge- ben können, was zur Note 1 und zum Bestehen der Prüfung geführt hätte. Vor der Prüfung vom 1. Juni 2017 sei er auf der Toilette in Ohnmacht gefallen und dann trotzdem zur Prü- fung angetreten. Er habe sein Wissen nicht mehr abrufen können. In der Verzweiflung sei plötzlich alles "weiss" geworden. Er habe sodann das Handy in seiner Jackentasche ent- deckt, dieses habe er vergessen abzugeben. Er habe es, ohne etwas zu denken, geöffnet. Dies sei mehr oder weniger offensichtlich und nicht etwa "gekonnt verdeckt" erfolgt. Er be- antragt, hierzu die Prüfungsaufsicht zu befragen. Er sei zuvorderst direkt vor der Prüfungs- aufsicht gesessen. Es sei deshalb unmöglich gewesen, das Handy zu öffnen, ohne ent- deckt zu werden. Er habe nichts mehr bedacht und aus Gründen, die er auch nicht mehr nachvollziehen könne, so gehandelt. Nach Entdecken der Verfehlung sei er im Gespräch mit dem Schulleiter erneut für einige Minuten in Ohnmacht gefallen. Dazu sei der Schulleiter zu befragen. Sein Handeln müsse im Zusammenhang mit der ärztlich attestierten Beein- trächtigung der Zurechnungsfähigkeit erklärt werden. Seine Verfehlung wiege leicht. Die stark verminderte Zurechnungsfähigkeit und der Umstand, dass er seine Verfehlung zuge- geben habe, wirkten sich schuldmindernd aus. Deshalb liege ein leichtes Verschulden vor. Sein Fall weiche vom Standardfall ab und sei ein leichter Fall. Deshalb sei eine Subsump- tion unter Art. 83 Abs. 3 Bst. a BerV geboten. Für den Fall, dass die Erziehungsdirektion – entgegen dem Hauptbegehren – eine Wiederholung der "Prüfung im betreffenden Fach" anordnen sollte, argumentiert der Beschwerdeführer wie folgt: Die Argumentation der KBMK, wonach es ihm (als Repetent) auch nicht helfen würde, wenn sie eine Prüfungswie- Seite 5 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern derholung verfügen würde, treffe nicht zu. Art. 83 Abs. 5 BerV verweise nur im Zusammen- hang mit der Wiederholung der gesamten Prüfung auf die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) und insbesondere darauf, dass die Wie- derholung von Qualifikationsverfahren nur zwei Mal möglich sei. Soweit gemäss Praxis der KBMK die Prüfung im betreffenden Fach zu wiederholen sei, bedeute dies also nicht, dass die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden gelte und die gesamte Prüfung wiederholt werden müsse. Vielmehr müsse nur die fehlbare Prüfung wiederholt werden. Die "Zwei- malregel" von Art. 33 BBV greife nicht. Er würde also im Fach Rechnungswesen nicht eine dritte Prüfung ablegen, sondern immer noch die zweite Prüfung wiederholen. Die KBMK erklärt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer vergessen habe, sein zweites Telefon abzugeben. Er habe das Ge- rät mit Unterlagen vorbereitet, habe sich darauf doch eine andere Prüfungsserie samt Ant- worten befunden. Der Prüfungsleiter habe dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Vorfall mündlich das rechtliche Gehör gewährt. Den Aufsichtspersonen und dem Prüfungs- leiter hätte auffallen müssen, wenn mit dem Beschwerdeführer etwas nicht gestimmt hätte. Bis zum Zeitpunkt, in dem er über die Folgen seiner Verfehlung informiert worden sei, habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass er nicht Herr seiner Sinne und bei üblicher Ge- sundheit gewesen sei. Der Spitalnotfall habe keine gemessene Intoxikation nachgewiesen und der Besuch sei etliche Zeit nach dem Vorfall erfolgt. Der Beschwerdeführer sei mit dem eigenen Auto zur Prüfung an- und von ihr abgereist. Es gelte der Grundsatz, dass wer in der Lage sei, zu einer Prüfung anzutreten, dafür und für die in diesem Rahmen begangene Handlungen verantwortlich sei. Soziale, kulturelle oder gesundheitliche Gründe stellten keine mildernden Umstände dar. Ein internetfähiges Mobiltelefon ermögliche einen Miss- brauch, der weitaus grösser sei als ein Spickzettel. Eine Wiederholung als zweiter Versuch käme einer weichen Massnahme gleich, die im Falle eines klaren Prüfungsbetrugs unan- gemessen sei. Diese Massnahme werde gewählt, wenn nicht schlüssig sei, wer eine Un- regelmässigkeit zu verantworten habe und von ihr habe profitieren können (z. B. Prüfungs- serie gerät im Vorfeld der Prüfung in Umlauf). Die Prüfungswiederholung als nächster Ver- such sei sachlogisch. Es gebe keinen sachlichen Grund, eine betrügende Person besser zu stellen als eine Person, die ein Blackout habe, die Prüfung nicht bestehe und wiederho- len müsse. Art. 29 der Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 (BMV; AS 1999 1367) sehe keinen dritten Versuch vor. Die geltend gemachte Unzurechnungsfähig- keit werde bezweifelt. Zu den angeführten schuldmindernden Umständen wird ausgeführt, dass die Situation nicht im Lichte des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Straf- prozessordnung zu beurteilen sei, sondern nach bildungsrechtlichen Grundsätzen. Der Beschwerdeführer führt in den Schlussbemerkungen im Wesentlichen aus, bei rund 80 Prüflingen sei es der Prüfungsaufsicht unmöglich, gesundheitliche Probleme der einzelnen Prüflinge festzustellen. Dass sie bei ihm keine Besonderheiten festgestellt habe, bedeute nicht, dass keine solche vorhanden gewesen seien. Arztzeugnisse und Schwächeanfall zeigten Besonderheiten. Seine Situation entspreche hinsichtlich Verschulden nicht dem "Standard-Fall". Seine stark verminderte Urteils- und Steuerungsfähigkeit sei durch die Arztberichte erstellt. Ansonsten eine neutrale Begutachtung des Dossiers durch eine Arzt- person erfolgen müsse. Da er die Berufsmaturität in jedem Fall bestanden hätte, sei seine Situation nicht vergleichbar mit jemandem, der die Prüfung wegen einer schlechten Note nicht bestehe. Er habe keinen Anlass gehabt, eine Verfehlung zu begehen. Seite 6 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.2.2 Würdigung Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaub- ter Hilfen, sind unverzüglich der Chefexpertin oder dem Chefexperten zu melden (Art. 83 Abs. 2 BerV). Sie oder er kann der Prüfungskommission folgende Massnahmen gegen fehl- bare Kandidatinnen und Kandidaten beantragen: a) Notenabzug bei der betreffenden Un- terposition oder Position, b) Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederho- lung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, c) Entzug des eidge- nössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbil- dungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten (Art. 83 Abs. 3 BerV). In leichten Fällen kann die Prüfungsexpertin oder der Prüfungsexperte eine Verwarnung aussprechen (Art. 83 Abs. 4 BerV). Die Wiederholung der gesamten Prüfung gilt als zweite Prüfung im Sinne von Art. 33 BBV. Gemeinhin wird unterschieden zwischen der schweren arglistigen Täuschung, der gelun- genen Vorteilsverschaffung und dem einfachen – zumeist schon vor der Bewertung der Leistung entdeckten – Täuschungsversuch. Diese Abstufung hat keine Bedeutung für die Annahme einer Täuschungshandlung, die in allen drei Fällen gegeben ist, sondern sie leitet lediglich hin zu entsprechend abgestuften Sanktionen. Wer unzulässige Hilfsmittel für eine Aufsichtsarbeit beschafft oder selbst herrichtet (z. B. "Spickzettel" anfertigt), hat die Täu- schung versucht, wenn er damit den Prüfungsraum betritt (Norbert Niehues/Edgar Fi- scher/Christoph Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, München 2014, Rz. 229). Für die An- nahme einer Täuschungshandlung kommt es nicht darauf an, ob die Täuschung wirklich gelungen oder nur versucht worden ist. Schon der Besitz oder das Mitführen eines zu Täu- schungszwecken generell geeigneten Hilfsmittels im Prüfungsraum (Buch unter dem Tisch, "Spickzettel" in der Tasche) reicht aus. Täuschungshandlungen, seien sie gelungen oder nur versucht worden, stellen einen schweren Verstoss gegen die Prüfungsordnung dar (Niehues/Fischer/Jeremias, Rz. 230). Auch ein Täuschungsversuch ist nur dann zu ahn- den, wenn der Prüfling die hiefür massgeblichen Umstände kennt und insbesondere weiss, dass er unzulässige Hilfsmittel mit sich führt, um davon bei Gelegenheit Gebrauch zu ma- chen. In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist nicht die unbedingte Täuschungsabsicht, sondern der bedingte Vorsatz, es unter Verwendung der unzulässigen Hilfsmittel zu einer Verfälschung seiner wahren Leistung kommen zu lassen (Niehues/Fischer/Jeremias, Rz. 235). Die Prüfungsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr ange- nommenen Voraussetzungen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs vorliegen. Die Beweislage verschiebt sich jedoch dann zugunsten der Prüfungsbehörde, wenn ein- zelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Prüfling getäuscht hat. Auch wenn er in der Prüfung ein unzulässiges Hilfsmittel mitführt, spricht schon der erste Anschein dafür, dass er sich damit unberechtigte Vorteile verschaffen will. Die sich daran zu Lasten des Prüflings knüpfende Vermutung ist praktisch nur schwer durch Umstände zu entkräften, die für einen atypischen Geschehensablauf sprechen (Niehues/Fi- scher/Jeremias, Rz. 236 f.). Die Erziehungsdirektion hat in einem die gymnasiale Maturitätsprüfung betreffenden Ent- scheid festgehalten, dass nicht bloss das Verwenden einer unerlaubten Lernhilfe, sondern bereits das Mitführen einer solchen an der Prüfung eine Unredlichkeit darstellt (Entscheid vom 18. November 2009 i. S. T. E. P., E. 2.3.2.1). Ferner erachtete die Erziehungsdirektion das Mitführen und Bereitstellen unerlaubter Hilfsmittel in Form von Spickzetteln mit dem bedingten Vorsatz, diese bei Bedarf und Gelegenheit einzusetzen (Täuschungsversuch) als einen mittelschweren Fall. Als leichten Fall beurteilte die Erziehungsdirektion im erwähn- Seite 7 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern ten Entscheid etwa einen kurzen Wortwechsel während der Prüfung (E. 2.4.2.2). Die Erzie- hungsdirektion hat im Entscheid vom 3. November 2011 i. S. S. L. festgehalten, dass diese Rechtsprechung zur gymnasialen Maturitätsprüfung auch für die Berufsmaturitätsprüfung gilt. Sie hatte eine Situation zu beurteilen, in welcher der Beschwerdeführer bei der Prüfung im Fach Finanz- und Rechnungswesen zwei Kalkulationsschemen im ZGB/OR notiert hatte. Die Erziehungsdirektion erachtete dieses Vorgehen als mittelschwere Unregelmässigkeit und nicht als leichten Fall. Sie kam zum Schluss, dass eine Ungültigerklärung und unver- zügliche Wiederholung der Prüfung als Sanktion rechtens sei (E. 2.1.3). Gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. med. D. G., Neurologie FMH, vom 15. Mai 2017 hat dieser ein ärztliches Zeugnis mit demselben Datum ausgestellt. Er erwähnt chronische Kopfschmerzen des Beschwerdeführers und bittet die Schulleitung für den Fall, dass sich die Schmerzsituation durch den Prüfungsstress noch verschlimmert, darum, aus medizini- schen Gründen gewisse Examina zu verschieben und nachholen zu lassen. Gestützt auf dieses Zeugnis hat die KBMK dem Beschwerdeführer einen Nachteilsausgleich (Zeitzu- schlag) gewährt. Am 24. Mai 2017 hat Dr. med. B.A.B., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Be- schwerdeführer wegen Krankheit ab dem 24. Mai 2017 für zwei Wochen zu 100 Prozent arbeitsunfähig erklärt. Der Arztbericht vom 16. Juni 2017 von Dr. med. B.A.B. stützt sich im Wesentlichen auf eine "notfallmässige" Konsultation des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2017 (Folgestunden nach der Prüfung im Fach Rechnungswesen). Die Ärztin führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am Prüfungstag krankgeschrieben gewesen, habe unter einer toxi- schen Dosis Medikamente gestanden und eine erhebliche Menge Koffein in sich gehabt. Er sei stark vermindert zurechnungsfähig und nicht in der Lage gewesen, die Prüfung ab- zusagen. Zwar war der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. B.A.B. betreffend Rücktritt von der Prü- fung nicht zurechnungsfähig. Dabei handelt es sich aber nicht um die entscheidende Rechtsfrage. Vielmehr ist massgeblich, ob der Beschwerdeführer betreffend das Verwen- den des Mobiltelefons zurechnungsfähig war. Dabei muss sich der Beschwerdeführer vor- werfen lassen, dass sein Vorgehen nicht spontan war, sondern dass er Vorbereitungen dafür getroffen hatte. So hatte er zwei Mobiltelefone dabei, wobei er auf einem Prüfungs- aufgaben und Lösungen einer anderen Serie gespeichert hatte. Dieses Mobiltelefon hat der Beschwerdeführer der Prüfungsaufsicht nicht abgegeben, sondern es in seiner Kleidung behalten. Das andere Mobiltelefon hat der Beschwerdeführer der Prüfungsaufsicht vor der Prüfung ausgehändigt. Bereits dieses Vorgehen zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, geordnet zu handeln. Deshalb ist es nicht nötig, die genauen Details – etwa ob er "gekonnt verdeckt" oder offensichtlich vorging – durch Befragung der Prüfungsaufsicht abzuklären. Deren schriftlichen Ausführungen sind ausreichend. Der entsprechende Be- weisantrag ist abzulehnen. Die Erziehungsdirektion stellt die Arztberichte nicht in Frage, würdigt sie aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Deshalb ist es nicht nötig, eine neut- rale ärztliche Einschätzung einzuholen. Eine solche könnte zum Gesundheitszustand am Prüfungstag – Monate später – ohnehin nicht mehr eingeholt werden. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen. Zum Attest der Arbeitsunfähigkeit (auch an den vorangehen- den Prüfungstagen) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, am Vortag gute Prüfungsleistungen erbracht zu haben. Von der Untersuchung im Notfall des Spitals Interlaken (wegen der Gefahr einer Leberschädigung) enthalten die Akten keine Unterla- gen. Damit ist insbesondere nicht dokumentiert, dass die Blutwerte des Beschwerdeführers während der Prüfung eine toxische Menge an Medikamenten aufwiesen. Dieses Vorbringen Seite 8 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern bleibt damit unbelegt. Prüfungsleiter und Prüfungsaufsicht erklären, sie hätten weder vor noch während der Prüfung einen auffälligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wahrgenommen. Der Prüfungsleiter und ein Prüfungsaufseher (H.J.) machten diese Fest- stellung aufgrund eines Gesprächs, das sie mit dem Beschwerdeführer vor der Prüfung führten. Dass aufgrund der vielen Prüflinge die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers übersehen wurde, trifft deshalb nicht zu. Sämtliche Prüfungsaufsehen- den haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Bei dieser Situation ist es nicht nö- tig, die Prüfungsaufsicht erneut zu ihren Beobachtungen des Beschwerdeführers am Prü- fungstag zu befragen. Der Prüfungsleiter bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Ent- decken des Vorfalls vor der Tür des Prüfungszimmers einen Schwächeanfall erlitt. Er sei aber bei Bewusstsein geblieben. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ohn- machtsanfall vor Prüfungsbeginn wurde von niemandem beobachtet und bleibt damit un- belegt. Die Erziehungsdirektion geht deshalb von einem einzigen Schwächeanfall des Be- schwerdeführers nach dem Prüfungsabbruch aus. Da bereits eine schriftliche Stellung- nahme des Prüfungsleiters vorliegt, ist es nicht nötig, diesen erneut zu befragen. Unbestrit- tenermassen war der Beschwerdeführer auch in der Lage, den Weg zur Prüfung und von dieser weg mit dem Auto zu bewältigen. Dieses Gesamtbild relativiert die ärztliche Einschät- zung vom 24. Mai 2017, womit der Beschwerdeführer für zwei Wochen arbeitsunfähig ge- schrieben wurde. Einzuschätzen, ob jemand eine Prüfung antreten kann, stellt an die Zu- rechnungsfähigkeit andere Anforderungen als den Entscheid zu fällen, einen Prüfungsbe- trug zu begehen. Deshalb bedeutet eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend, dass ein Prüfling betreffend das Begehen eines Prüfungsbetrugs nicht zurechnungsfähig ist. Nach der Praxis der Erziehungsdirektion genügt in subjektiver Hinsicht der bedingte Vor- satz, dass es unter Verwendung der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Informationen zu einer Verfälschung der wahren Leistungen des Beschwerdeführers kommt. Indem der Be- schwerdeführer die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten verwendet hat, erfüllt er die subjektiven Voraussetzungen. Die vorgebrachten Schuldminderungsgründe sind strafrecht- lich relevant, nicht aber – und soweit hier massgeblich – in bildungsrechtlicher Hinsicht. Dass die Prüfung am Vortag gut benotet wurde und er im Fach Rechnungswesen nur die Note 1 benötigte, wusste der Beschwerdeführer am fraglichen Prüfungstag nicht. Er hatte damit durchaus Anlass, das Mobiltelefon als unerlaubte Hilfe zu benutzen. Die Erziehungs- direktion geht davon aus, dass der Beschwerdeführer betreffend das Begehen eines Prü- fungsbetrugs zurechnungsfähig war. Der aktuelle persönliche Eindruck des Beschwerde- führers ist für die Erziehungsdirektion nicht entscheidend. Der Antrag auf eine persönliche Befragung ist deshalb abzulehnen. Der Beschwerdeführer hatte auf seinem Mobiltelefon Aufgaben und Lösungen einer ande- ren Prüfungsserie des Prüfungsfachs Rechnungswesen zum Thema Kalkulation gespei- chert, während der Prüfung aktiviert und verwendet. Damit hat er eine elektronische uner- laubte Hilfe eingesetzt. Internetfähige Mobiltelefone bringen die Möglichkeit mit sich, unbe- grenzte Datenmengen verfügbar zu machen. Weiter ermöglichen Mobiltelefone, die Daten so abzulegen, dass sie für die Prüfungsaufsicht schwer bzw. für die Kandidatin oder den Kandidaten rasch auffindbar sind. Die Täuschungshandlung des Beschwerdeführers ist gravierender als das Notieren von zwei Kalkulationsschemen im ZGB/OR. Sie stellt damit keinen mittelschweren (und erst recht keinen leichten), sondern einen schweren Fall bzw. eine Unredlichkeit nach Art. 83 Abs. 2 BerV dar. Es ist deshalb (und vor dem Hintergrund des Entscheids der Erziehungsdirektion vom 3. November 2011 i. S. S. L.) grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die KBMK eine Massnahme nach Art. 83 Abs. 3 Bst. b BerV ohne Wiederholungsmöglichkeit, nämlich den Prüfungsausschluss, ausgesprochen hat. Seite 9 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.3 Verhältnismässigkeit 2.3.1 Argumente der Parteien Der Beschwerdeführer erklärt, er sei als Repetent zur Berufsmaturitätsprüfung angetreten. Gemäss KBMK sei das Erlangen der Berufsmaturität überhaupt nicht mehr möglich. Diese Konsequenz sei unverhältnismässig hart. Einerseits sei den konkreten Begleitumständen der Verfehlung und andererseits dem Umstand, dass er mit seinem soziokulturell schwieri- gem Hintergrund bereits mehrere Jahre persönlich und finanziell erheblich in seine Ausbil- dung investiert habe, Rechnung zu tragen. Ihm gingen all diese Investitionen verlustig und weil er sein Studium an der Fachhochschule nicht antreten könne, stehe er praktisch vor dem Nichts. Die KBMK führt aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine berufliche Grundausbildung und stehe damit nicht vor dem Nichts. Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine andere Berufsmaturitätsausrichtung offen. 2.3.2 Würdigung Ermessensbetätigung muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten, der Verfas- sungsrang hat. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 517). Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist (BGE 124 I 107 E. 4c/aa). Sie muss geeignet sein, um den im öffentlichen Interessen verfolgten Zweck herbeiführen (Ulrich Häfelin/Wal- ter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 321). Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, d. h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Haller/Kel- ler/Thurnherr, Rz. 322, BGE 126 I 112 E. 5). Bei der Zumutbarkeit bzw. der Verhältnismäs- sigkeit im engeren Sinne geht es um eine Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse. Eine Anordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkun- gen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 323, BGE 116 Ia 420 E. 3). Die Sanktionierung von Unregelmässigkeiten bezweckt, einen ordnungsgemässen Prü- fungsverlauf sicherzustellen. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass die Prüfungs- leistungen von allen Kandidatinnen und Kandidaten unter den gleichen Bedingungen er- bracht werden und die Chancengleichheit gewahrt ist (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 18. November 2009 i. S. T. E. P., E. 2.4.2.2.). Der Ausschluss von der Berufsmaturi- tätsprüfung ist unbestrittenermassen geeignet, den ordnungsgemässen Prüfungsverlauf si- cherzustellen. Art. 83 Abs. 3 BerV sieht als Massnahmen für nicht mehr leichte Fälle einen Notenabzug, Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklären oder Wiederholen der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung sowie den Entzug des Fähigkeitszeugnisses oder Attes- tes vor. Wie oben erwähnt, liegt ein schwerer Fall vor. Ein Notenabzug bzw. eine Ungül- tigerklärung der Prüfung nur im Fach Rechnungswesen kommt deshalb nicht in Frage (vgl. auch den Entscheid der Erziehungsdirektion vom 3. November 2011 i. S. S. L., mit welchem Seite 10 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern für eine mittelschwere Unregelmässigkeit eine einzelne Prüfung ungültig erklärt wurde und diese wiederholt werden musste). Damit ist die Massnahme auch notwendig. Zwar trifft sie den Beschwerdeführer hart, besteht für ihn – nachdem er die Berufsmaturi- tätsprüfung bereits einmal nicht bestanden hat – doch keine weitere Wiederholungsmög- lichkeit. Ein Verzicht auf die Massnahme – und damit eine mildere Behandlung – allein aus diesem Grunde darf aber nicht erfolgen, rechtfertigt doch die Situation als Repetent dessen Fehlverhalten in keiner Weise (vgl. auch den Entscheid der Erziehungsdirektion vom 28. Oktober 2003 i. S. C. C., E. 2g, diesem lag die Situation zu Grunde, dass die Maturi- tätskommission wegen einer unerlaubten Hilfe das Nichtbestehen der ganzen Maturitäts- prüfung erklärt hatte; als Repetent hatte der Beschwerdeführer keine Wiederholungsmög- lichkeit mehr gehabt). Die Massnahme ist auch zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Kaufmann und damit über eine Grundaus- bildung. Die KBMK gibt ihm die Möglichkeit, eine Berufsmaturität anderer Ausrichtung zu absolvieren. Zwar musste der Beschwerdeführer für die Ausbildung finanzielle Auslagen tätigen. Als ausgebildeter Kaufmann war ihm dies im berufsbegleitenden Ausbildungsgang aber möglich. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Berufsmaturitätsprüfung verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3 Verfahrens- und Parteikosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver- waltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, werden A____ zur Bezahlung auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Rechtsanwalt (Einschreiben) - Kantonale Berufsmaturitätskommission, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22 (Einschreiben) und mitzuteilen: - Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) Seite 11 von 12 Erziehungsdirektion des Kantons Bern - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungsstellung und Kontrolle des Zahlungseingangs) Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begrün- det beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Spei- chergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Seite 12 von 12