Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Prüfungskommission in verschiedenen Beschwerdepunkten Zugeständnisse gemacht. Die Erziehungsdirektion heisst die Beschwerde darüber hinaus in weiteren Punkten gut. Zudem ist die Berechnung der Note für die praktische Arbeit nicht durchgängig transparent. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.