Der Prüfer muss die Leistungen des Prüflings ohne Vorbehalte zur Kenntnis nehmen, sich nach Kräften um ihr richtiges Verständnis bemühen, auf die Gedankengänge des Prüflings eingehen und gegenüber "immerhin vertretbaren" abweichenden Auffassungen, auch wenn er sie nicht billigen mag, zumindest Toleranz aufbringen. Unsachlich wird die Bewertung z. B. dann, wenn der Prüfer mit Randbemerkungen seiner Verärgerung über die schlechten Prüfungsleistungen erkennbar freien Lauf gibt.