Die selbständige und auch praktische Bedeutung des speziell für den Bewertungsvorgang geltenden Sachlichkeitsgebots liegt darin, dass hier schon die äussere Form der Darstellung einen Verstoss gegen dieses Gebot kennzeichnen kann, etwa wenn bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten Randbemerkungen schon nach ihrem Wortlaut unsachlich, aggressiv oder gar beleidigend sind. Der Prüfer muss die Leistungen des Prüflings ohne Vorbehalte zur Kenntnis nehmen, sich nach Kräften um ihr richtiges Verständnis bemühen, auf die Gedankengänge des Prüflings eingehen und gegenüber "immerhin vertretbaren" abweichenden Auffassungen, auch wenn er sie nicht billigen mag, zumindest Toleranz aufbringen.