Es geht hier im Kern darum, ob der Prüfer die vorliegenden Prüfungsleistungen mit hinreichender innerer Distanz und frei von Emotionen bewertet hat. Die selbständige und auch praktische Bedeutung des speziell für den Bewertungsvorgang geltenden Sachlichkeitsgebots liegt darin, dass hier schon die äussere Form der Darstellung einen Verstoss gegen dieses Gebot kennzeichnen kann, etwa wenn bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten Randbemerkungen schon nach ihrem Wortlaut unsachlich, aggressiv oder gar beleidigend sind.