Während das Fairnessgebot auf einen einwandfreien, den Prüfling nicht unnötig belastenden Prüfungsverlauf abzielt und dabei insbesondere das Verhalten der Prüfer bei der Ermittlung der Leistungen in der mündlichen Prüfung angeht, betrifft das Sachlichkeitsgebot die Bewertung der Leistungen des Prüflings durch den einzelnen Prüfer oder die Prüfungskommission. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist nicht nur inhaltlich an allgemein anerkannte Bewertungsregeln und das Verbot sachfremder Erwägungen gebunden, sondern es gilt zudem für das zu einem Beurteilungsergebnis hinführende Verfahren das Gebot der Sachlichkeit.