Ebenso wenig helfen die im Allgemeinen gehaltenen Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme. Die geprüfte Person hat Anspruch darauf, dass Abzüge dort erfolgen, wo die Prüfungsleistung nicht den Anforderungen entspricht und dass dargelegt wird, weshalb die gezeigte Leistung nicht den Anforderungen entsprochen hat. Eine Begründung wird vorliegend jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge als begründet. 2.2.20 Qualitätssicherung (Konditorei, Position 9 c, Nummer 9.05)