Dieser Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, (nur) die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie auf Verlangen die Begründung nachträglich beibringt, sei es in mündlicher Form im Rahmen eines Prüfungsgespräches, sei es mittels schriftlicher Stellungnahme in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, sofern der oder die Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BVR 2012 S. 326 ff. E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).